Bankgeheimnis in anderen Ländern

Die dänischen Finanzinstitute sind verpflichtet, für jedes Konto die angefallenen Zinsen beziehungsweise den Kontostand zu Jahresende an das Finanzamt zu melden. Dies gilt grundsätzlich für jede Art von Konto, also auch für Wertpapierdepots. Einzelne Kontobewegungen werden nicht erfasst. Zusätzlich müssen sowohl der oder die InhaberIn bzw. der oder die wirtschaftlich Begünstigte des Kontos gemeldet werden. Diese Meldung hat mit vollem Namen und bei Konten, die nach dem 1.1.2004 eröffnet wurden, mit der Steuernummer bzw. dem Geburtsdatum und Geburtsort zu erfolgen. Diese Informationen werden in einer zentralen Datenbank des Finanzministeriums gespeichert, auf welche die Steuerbehörde Zugriff hat. Finanzinstitute, die sich dieser Meldepflicht widersetzen oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung leisten, können mit Geldstrafen von mindestens 1000 DKK täglich bis zu mehrjährigen Gefängnisstrafen belegt werden.

Deutschland verfügt seit dem 1. April 2005 über ein zentrales Kontenregister. Deutsche Finanzinstitute sind verpflichtet, folgende Informationen in dieses Register einzuspeisen:

  • Die Kontonummer
  • Datum der Eröffnung/Schließung
  • Name und Geburtsdatum des/der Inhabers/in
  • Wenn vorhanden, der Name des/der tatsächlich wirtschaftlich Begünstigten.

Das Kontenregister beinhaltet keinerlei Informationen über den Kontostand oder Kontobewegungen. Der Zugang der Behörden ist streng geregelt und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie das vorliegen eines begründeten Verdachts auf Steuerhinterziehung, erfolgen. Finanzinstitute, die lückenhafte oder falsche Informationen in das System einspeisen, können mit Verwaltungsstrafen von bis zu €150.000 bestraft werden.

Frankreich verfügt seit 1982 über ein zentrales Kontenregister (FICOBA: Fichier national des comptes bancaires et assimilés). In dieses werden alle Konten und Depots bei französischen Finanzinstituten eingetragen. Konkret werden folgende Informationen gesammelt:

  • Datum der Eröffnung/Schließung des Kontos
  • Name und Adresse des Finanzinstituts
  • Kontonummer und Art des Konto (Sparkonto, Wertpapierdebot, etc.)
  • Vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des/der KontoinhaberIns bzw. äquivalente Informationen bei Firmenkonten
  • Informationen über die tatsächlich wirtschaftlich Begünstigten sind nicht verpflichtend.
  • Anfallende Zinszahlungen auf dem Konto.

Zugang zu dieser Datenbank hat einerseits die Steuerbehörde und andererseits auch die Polizei, Richter und weitere Behörden.

Die Niederlande verfügen zwar über kein zentrales Kontenregister, verpflichten aber die ansässigen Finanzinstitute, die Zinseinkommen ihrer KundInnen an das Finanzamt zu melden. Einmal im Jahr müssen sowohl der Kontostand als auch die erhaltenen Zinsen und Dividenden gemeldet werden. Zusätzlich müssen der Name und die Steuernummer übermittelt werden. Die Eröffnung oder Schließung eines Kontos wird ebensowenig gemeldet wie der/die tatsächlich wirtschaftlich Begünstigte, sofern es sich dabei nicht um den/die Kontoinhaber/in handelt. Die niederländische Finanzbehörde benutzt diese Informationen nicht nur zur Durchsetzung der Steuereinhebung, sondern bietet den BürgerInnen eine vorausgefüllte Steuererklärung als Serviceleistung. Absichtliche Falschmeldungen können mit Geldstrafen von bis zu €76.000 oder mehrjährigen Gefängnisstrafen geahndet werden.


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